1. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und offenbar Eigentümer des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. August 2022 beschlagnahmten Samsung Galaxy A71. Damit hat er ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des beschwerdefähigen Beschlagnahmeund Durchsuchungsbefehls (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a -3- StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.