3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. August 2022 Beschwerde gegen den ihm am 11. August 2022 zugestellten Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl. Dieser sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse) aufzuheben. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: