Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.276 (STA.2022.5938) Art. 403 Entscheid vom 6. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft gegenstand Lenzburg-Aarau vom 10. August 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdefüh- rer im Zusammenhang mit einem am 6. August 2022 stattgefundenen Vor- fall eine Strafuntersuchung insbesondere wegen (qualifiziert) groben Ver- kehrsregelverletzungen. Gestützt auf eine mündliche Anordnung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 7. August 2022 (bestätigt mit schriftlichem Festnahmebefehl vom 10. August 2022) wurde der Beschwerdeführer am 7. August 2022 vorläufig festgenommen, noch am gleichen Tag aber wieder entlassen. Im Rahmen der vorläufigen Festnahme wurde u.a. das Mobiltelefon Sams- ung Galaxy A71 des Beschwerdeführers vorläufig sichergestellt. Der Be- schwerdeführer stellte bereits damals einen (am 16. August 2022 zurück- gezogenen) Siegelungsantrag. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 10. August 2022 einen das sichergestellte Samsung Galaxy A71 betreffenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. August 2022 Be- schwerde gegen den ihm am 11. August 2022 zugestellten Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl. Dieser sei (unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse) aufzuheben. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 31. August 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und offenbar Eigentümer des mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. August 2022 beschlagnahmten Samsung Galaxy A71. Damit hat er ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des beschwerdefähigen Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehls (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a -3- StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte im angefochtenen Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl aus, dass der Beschwerdeführer (mut- masslich unter Betäubungsmitteleinfluss) am 6. August 2022 mit seinem Motorrad die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten mehrfach massiv über- schritten, auf polizeiliche Warnvorrichtungen sowie die Matrix "Stopp Poli- zei" nicht reagiert, eine Rotlichtsperre missachtet und auch verkehrsregel- widrige Überholmanöver durchgeführt habe. Bei seiner Anhaltung soll er einen Fluchtversuch unternommen und dabei mit einem Fahrzeug des Grenzwachtkorps kollidiert sein. Die Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons sei zur Klärung des Tatverdachts erforderlich und mit Blick auf die Bedeutung der Straftaten gerechtfertigt. 2.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, eine Durchsuchung diene dazu, Aufzeichnungen, die prima vista als Beweisgegenstände in Be- tracht kämen, auf ihre mögliche Beweiseignung hin zu untersuchen. Sie gehe deshalb einer Beschlagnahme zeitlich voraus und solle nicht "uno actu" mit Letzterer angeordnet werden. Eine Beweismittelbeschlagnahme sei erst im Falle einer rechtskräftigen Entsiegelung zu verfügen (Ziff. II/1). Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sei nur schon deshalb auf- zuheben, weil im Zeitpunkt seines Erlasses sein Mobiltelefon noch versie- gelt gewesen sei. Es hätte zunächst die Beseitigung der Siegelung abge- wartet werden müssen (Ziff. II/3). Für eine Durchsuchung müssten zudem die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO erfüllt sein (Ziff. II/1). Eine gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) und ein hinreichender Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) seien ohne Frage gegeben (Ziff. II/3). Es stelle sich aber auch die Frage der Verhältnismässigkeit, mithin der Geeignetheit, Erforderlich- keit und Zumutbarkeit (vgl. hierzu insbesondere Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Wenn eine beschuldigte Person mit massiver Geschwindigkeit mit einem Motorrad vor der Polizei flüchte, sei sie mit Sicherheit nicht in der Lage, noch mit anderen Personen zu kommunizieren. Auch sei nicht ersichtlich, wie die Daten auf seinem Mobiltelefon auf seine gefahrene Geschwindig- keit, Überholmanöver oder auf das angeblich nicht korrekt angebrachte Kontrollschild schliessen liessen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe denn auch nicht ausgeführt, welche Daten ihr zum Beweis welchen Sachverhalts dienen könnten, obwohl genau dies nötig gewesen wäre, um die Geeignetheit einer Durchsuchung zu begründen. Andernfalls wäre im -4- Falle eines hinreichenden Tatverdachts jede Durchsuchung zulässig. Er sei zudem nach der vorgeworfenen Tat direkt festgenommen worden und des- halb mit Sicherheit nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Daten mit je- mandem zu teilen. Anders wäre es bei einer "Dash-Cam". Um eine solche gehe es hier aber gerade nicht. Dass das Mobiltelefon als Beweismittel für die Verkehrsregelverletzungen dienen könne, sei ausgeschlossen. Dar- über hinaus sei davon auszugehen, dass Videoaufnahmen der Polizei oder von Verkehrsüberwachungsmassnahmen bestünden. Es gebe vorliegend genügend taugliche und geeignete Beweismittel. Sein Mobiltelefon gehöre nicht dazu. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte hierzu mit Beschwerdeant- wort aus, es gehe um Vorwürfe i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Die Ver- folgungsjagd habe 15 Minuten gedauert. Der Beschwerdeführer habe da- bei sein Mobiltelefon auf sich getragen. Weil sich darauf allenfalls Aufzeich- nungen über das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers befinden könnten, sei es polizeilich sichergestellt worden. Weil der Be- schwerdeführer hiermit nicht einverstanden gewesen sei, habe sie den kombinierten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erlassen. Die vorsorgliche Beschlagnahme habe sich auf das Mobiltelefon als Gerät be- zogen, nicht aber auf möglicherweise darauf vorhandene Informationen. Solche würden erst beschlagnahmt, wenn die Durchsuchung ergebe, dass derartige Informationen überhaupt vorhanden seien (mit Hinweis auf BGE 144 IV 74 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hätte zur Verhinderung des Zugriffs auf die Daten die Siegelung beantragen können. Er habe aber am 16. August 2022 er- klärt, auf die Siegelung zu verzichten, weshalb es keines Entsiegelungs- verfahrens mehr bedürfe. Das Mobiltelefon könne nun durchsucht werden. Über eine allfällige Rückgabe des Mobiltelefons sei nach erfolgter Auswer- tung des Geräts zu entscheiden. Auf dem vom Beschwerdeführer bei der Tatbegehung mitgeführten Mobil- telefon könnten sich tatrelevante Informationen befinden (Standorte; Anga- ben zur Route; allfällig getätigte Chatnachrichten mit Drittpersonen; tatre- levante Informationen auf installierten sozialen Medien, Filehosting-Diens- ten usw.). Die Schwere der Vorwürfe rechtfertige eine Durchsuchung zwecks Beweissicherung. 3. 3.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen -5- befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhabe- rin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durch- sucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Gegenstände einer beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz be- gründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich an- geordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO). Macht eine berechtigte Person gel- tend, eine Beschlagnahme von Gegenständen sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zuläs- sig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Auffor- derung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO). 3.2. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde u.a. damit, dass sein Mobiltelefon zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehls noch versiegelt gewesen sei. Zwar war zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehls vom 10. August 2022 eine Durchsuchung des Mobiltelefons wegen des vom Beschwerdeführer am 7. August 2022 gestellten Siege- lungsantrags nicht zulässig (vgl. hierzu etwa BGE 143 IV 270 E. 4.6). Eine solche fand aber bis zum Rückzug des Siegelungsantrags am 16. August 2022 offenbar auch gar nicht statt, wie dem entsprechenden E-Mail Verkehr zwischen Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem amtlichen Verteidi- ger des Beschwerdeführers vom 15. und 16. August 2022 (sowie auch der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) ohne Weite- res zu entnehmen ist. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl war bzw. ist dementspre- chend nicht so zu verstehen, dass eine sofortige Durchsuchung des Mobil- telefons angeordnet worden wäre, sondern so, dass (sozusagen prophy- laktisch) eine Durchsuchung des gerade hierfür beschlagnahmten Mobilte- lefons im Anschluss an eine (allfällige) Entsiegelung angeordnet wurde. -6- Weshalb dies nicht zulässig gewesen sein soll, ist nicht einsichtig. Vielmehr verhält es sich ja gerade so, dass eine Siegelung nur zu beantragen ist, wenn eine Durchsuchung bereits im Raum steht bzw. wenn in aller Regel bereits ein Durchsuchungsbefehl oder aber zumindest ein auf eine Durch- suchung abzielender Beschlagnahmebefehl (bzw. eine Beweismittelbe- schlagnahme i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) ergangen ist. In einem sol- chen Fall wird ein (bereits ergangener) Durchsuchungsbefehl aber nicht al- lein wegen eines nachträglich gestellten Siegelungsantrags nichtig oder auch nur (im Falle einer Anfechtung) ungültig, sondern ist er einfach zumin- dest einstweilen nicht vollziehbar. Weshalb es sich bei einem erst nach- träglich zu einem Siegelungsantrag ergangenen Durchsuchungsbefehl an- ders verhalten soll, ist nicht einsichtig. Für die von einem Durchsuchungs- befehl betroffene Person ist es nämlich nicht erheblich, ob der Durchsu- chungsbefehl vor oder nach seinem Siegelungsantrag erging, sondern ein- zig, dass er während eines hängigen Siegelungsverfahrens nicht vollzogen werden kann. 3.3. Weiter stellte der Beschwerdeführer in Frage, dass sein Mobiltelefon im gegen ihn wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz geführten Strafverfahren als ein geeignetes und erforderliches Beweismittel zu betrachten sei. Dem Sachverhaltsbericht der Regionalpolizei Zofingen vom 7. August 2022 ist zu entnehmen, dass die Polizei auf der Autobahn zwischen Lenzburg und Mägenwil (in Fahrtrichtung Zürich) auf den Beschwerdeführer wegen einer "beinahe Kollision" aufmerksam wurde. Deshalb und wegen den da- nach mutmasslich begangenen und ohne Weiteres als gravierend einzu- stufenden Verkehrsregelverletzungen liegt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer bereits ab Antritt der damaligen Fahrt in ebenfalls gra- vierender Weise gegen wichtige Verkehrsregeln verstossen haben könnte, weshalb ein gewichtiges Interesse an einer möglichst vollständigen Rekon- struktion der damaligen Fahrt besteht. Entgegen der Annahme des Be- schwerdeführers ist damit nicht nur seine (in der Tat relativ gut belegte) Fahrt ab Lenzburg Gegenstand der Strafuntersuchung, sondern auch seine Fahrt bis nach Lenzburg, zu der bis anhin noch nahezu nichts bekannt ist. Zwar gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 7. August 2022 (wie auch gemäss FinZ-Set Formular) zu Protokoll, er habe von B. (wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat) nach Basel fahren wollen (Frage 19). Konkrete Hinweise, die diese Aussage bestätigten, gibt es der- zeit keine. Nachdem der Beschwerdeführer damals aber sein Mobiltelefon auf sich trug, erscheint die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl geäusserte Annahme, dass das Mobiltelefon zur Rekonstruktion der gesamten Fahrt -7- dienlich sein könnte, ohne Weiteres begründet. So ist es etwa ohne Weite- res denkbar, dass der Beschwerdeführer seine damalige Fahrt durch eine auf seinem Mobiltelefon installierte Navigations-App aufzeichnen liess. Ebenso ist ohne Weiteres denkbar und sogar naheliegend, dass der Be- schwerdeführer mit seinem Mobiltelefon kurz vor oder auch noch während der Fahrt bis nach Lenzburg mit seinem angeblichen "Kumpel" in Basel in einer Art und Weise kommunizierte, dass daraus konkrete Rückschlüsse gezogen werden können, wann er von wo losfuhr und wo er durchfuhr, was wiederum weitere Beweiserhebungen in Bezug auf allfällig weitere stattge- fundene (und womöglich sogar bereits bildlich dokumentierte) gravierende Verkehrsregelverletzungen während der besagten Fahrt liefern könnte. Dies ist gerade auch deshalb bedeutsam, weil der Beschwerdeführer da- mals offenbar ohne (vgl. hierzu die Eröffnungsverfügung vom 10. August 2022) bzw. mit wegen einer abgebogenen Halterung nicht lesbarem (vgl. hierzu delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. August 2022, Frage 28) Kontrollschild und damit nicht ohne Weiteres identifizierbar unterwegs war. Insofern lässt sich gerade nicht feststellen, dass die Durchsuchung des Mo- biltelefons keine geeignete und erforderliche Beweismassnahme wäre, sondern verhält es sich gerade umgekehrt. 3.4. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer mit Beschwerde auch das Kriterium der Zumutbarkeit. Er legte aber nicht dar, warum der angefochtene Durch- suchungs- und Beschlagnahmebefehl unzumutbar sein könnte. Eine Unzu- mutbarkeit ist denn auch nicht ersichtlich: Erstens geht es um die Aufklä- rung schwerer Verkehrsregelverletzungen. Zweitens darf aus dem Rück- zug des Siegelungsantrags geschlossen werden, dass besonders schüt- zenswerte Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers keine Rolle spielen. Drittens ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass der Beschwer- deführer durch die Beschlagnahme des am 7. September 2022 sicherge- stellten Mobiltelefons erhebliche Nachteile erlitte, die das öffentliche Inte- resse an der Aufklärung der von einem hinreichenden Tatverdacht getra- genen Strafvorwürfe (auch mittels Durchsuchung des beschlagnahmten Mobiltelefons) zu überwiegen vermöchten. 3.5. Andere Gründe, weshalb der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. August 2022 nicht recht- mässig sein soll, nannte der Beschwerdeführer keine und sind auch an- sonsten keine ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegrün- det und ist abzuweisen. -8- 4. 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz fest- zulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 1'039.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 6. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard