4.3. Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Juli 2022 mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. - 16 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)