nicht erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Juli 2022 (mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung) aufzuheben. 4. 4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen.