Es ist damit angesichts der unklaren Beweislage Aufgabe des zur materiellen Beurteilung zuständigen Sachgerichts, den Sachverhalt zu erheben und eine eingehende Würdigung der Aussagen vorzunehmen. Sollte sich ergeben, dass sich zumindest einige der dargelegten Übergriffe den Darstellungen der Beschwerdeführerin entsprechend zugetragen haben, erscheint ein Schuldspruch des Beschuldigten durchaus möglich. 3.7. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO - 15 -