Es bestehen damit sowohl hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin als auch derjenigen des Beschuldigten Unklarheiten, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass die zweite Einvernahme rund zwei Jahre nach dem Vorfall erfolgt ist, was gewisse Widersprüche und Erinnerungslücken zu erklären vermag. Bei den am Folgetag des Vorfalls durchgeführten Befragungen wären indessen von beiden Beteiligten detaillierte, freie und weitgehend lückenlose Schilderungen der offensichtlich über einen längeren Zeitraum andauernden Auseinandersetzung zu erwarten gewesen. Falsche oder übermässige Belastung sind überdies angesichts der streitbeladenen Beziehung auf beiden Seiten nicht auszuschliessen.