Die Aussagen des Beschuldigten enthalten dagegen diverse pauschale Bestreitung, sind wenig detailliert und ohne freie Schilderung des Geschehensablaufs. Vielmehr beschränkte er sich hinsichtlich des zweiten Teils der Auseinandersetzung, in welchem sich die Gewalttaten gemäss den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen ereignet haben sollen, auf die Beantwortung der Fragen. Es bestehen damit sowohl hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin als auch derjenigen des Beschuldigten Unklarheiten, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass die zweite Einvernahme rund zwei Jahre nach dem Vorfall erfolgt ist, was gewisse Widersprüche und Erinnerungslücken zu erklären vermag.