3.6.6. Zusammenfassend liegt eine sog. Aussagen gegen Aussagen-Situation vor. Die Aussagen der Beschwerdeführerin enthalten neben konstant und detailliert geschilderten tätlichen Übergriffen des Beschuldigten (Tritt gegen das Schambein, auf das Bett werfen, Mund und Nase zuhalten) einige Unsicherheiten, unterschiedliche Darstellungen sowie Lücken im Geschehensablauf. Die Aussagen des Beschuldigten enthalten dagegen diverse pauschale Bestreitung, sind wenig detailliert und ohne freie Schilderung des Geschehensablaufs.