Immer wieder wurden zudem der Beizug der KESB, Polizei bzw. Staatsanwaltschaft sowie Gefängnisstrafen thematisiert. Auch die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte bestätigten, dass es oft zu Streitigkeiten und Beschimpfungen und Vorwürfen betreffend Straftaten gekommen sei (polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17. August 2019 S. 5 und 8; Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17. September 2021 S. 5, 12, 14 f., 16; polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 17. August 2019 S. 3 f. und 7 f.). Gegenseitige übermässige Belastungen erscheinen unter diesen Umständen auf beiden Seiten nicht ausgeschlossen.