Dass die auf den Fotos sichtbaren Verschmutzungen und Haare vom Drücken eines Kissens auf das Gesicht stammen, ist zwar möglich, lässt sich jedoch nicht zwingend daraus ableiten. Es liegen damit – wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend ausführt – keine objektiven Umstände vor, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. diejenigen des Beschuldigten glaubhafter bzw. weniger glaubhaft erscheinen liessen.