Gleiches gilt für die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Fotos. Auch diese sind grundsätzlich mit den übereinstimmenden Schilderungen eines Gerangels auf dem Bett vereinbar und stimmen mit den Feststellungen im Polizeirapport vom 6. November 2019 überein, dass das Bett aufgewühlt und Spuren einer Auseinandersetzung sichtbar gewesen seien. Dass die auf den Fotos sichtbaren Verschmutzungen und Haare vom Drücken eines Kissens auf das Gesicht stammen, ist zwar möglich, lässt sich jedoch nicht zwingend daraus ableiten.