3.6.4. Die bei der Beschwerdeführerin (erst am Folgetag festgestellten) Verletzungen können nicht offensichtlich einzelnen von ihr geschilderten Übergriffen (Tritt gegen das Schambein, Glas gegen das Gesicht werfen, Kopf auf den Boden schmettern, an den Haaren ziehen, auf den Boden und gegen die Wand "klatschen") zugeordnet werden. Sie sind jedoch dahingehend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin wie auch mit denjenigen des Beschuldigten vereinbar, als beide ein heftiges Gerangel schildern, welches durchaus Ursache der Hämatome, Prellungen und des gebrochenen kleinen Fingers hätte sein können. Gleiches gilt für die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Fotos.