Trotz ihrer ausführlichen Schilderungen wirft das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin auch Fragen auf. So äusserte sie bereits bei der ersten Befragung am Folgetag des Vorfalls Schwierigkeiten, das Geschehen chronologisch einzuordnen. Ihre Aussagen erscheinen zudem lückenhaft, zumal die von ihr als "Todeskampf" bzw. "Gefecht" bezeichnete Auseinandersetzung nach ihren Angaben ca. eineinhalb bzw. zwei Stunden gedauert habe, ihre Schilderungen jedoch bei weitem nicht eine solch lange Dauer abzudecken vermögen.