Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Gewalttaten fallen dahingehend konstant aus, als sie durchwegs angab, dass es mit der Gewalt angefangen habe, als sie wieder ins Haus gekommen sei (polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2019 S. 4; Einvernahme vom 17. September 2021 S. 4), dass der Beschuldigte sie im Esszimmer so heftig gegen das Schambein getreten habe, dass sie zu Boden gegangen sei und starke Schmerzen verspürt habe (polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2019 S. 4 und 7;