Die Schilderungen der Beschwerdeführerin erscheinen detailliert, wortreich und sehr emotional. Gemäss Protokollnotiz der Einvernahme vom 17. August 2019 schweifte sie mehrfach ab und musste sie darauf hingewiesen werden, die Fragen zu beantworten (polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2019 S. 6; vgl. auch Einvernahme vom 17. September 2021 S. 15). Sie schilderte anlässlich der beiden Befragungen vom 17. August 2019 und 17. September 2021 ausführlich diverse Gewalttaten des Beschuldigten, welche sich am 16. August 2019 ereignet hätten.