3.6. 3.6.1. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten widersprechen sich betreffend die tätlichen Übergriffe und die Gegenwehr erheblich. Für die Beantwortung der Frage, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die eine Anklage rechtfertigen, erscheint daher die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten, insbesondere der Beschwerdeführerin, entscheidend. Bei einer zweifelhaften Beweislage dürfen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz (wie erwähnt) der Beweiswürdigung durch das Sachgericht jedoch nicht vorgreifen. Die Würdigung der Aussagen obliegt in diesem Fall dem zur Beurteilung zuständigen Gericht. - 10 -