Unbestritten ist auch, dass die Auseinandersetzung weitergeführt wurde, nachdem die Beschwerdeführerin das Haus wieder betreten hatte, wobei beide schildern, dass es in diesem zweiten Teil zu einem Gerangel bzw. Kampf gekommen sei, in dessen Folge das Hemd des Beschwerdeführers zerrissen wurde, beide im Schlafzimmer auf das Bett fielen, der Beschuldigte der Beschwerdeführerin auf dem Bett mit der Hand den Mund zuhielt und sie sich dagegen wehrte und sie sich anschliessend auf die Terrasse begab, wo sie nach der Polizei rief (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 17. August 2019 S. 4 f.; Einvernahme des Beschuldigten vom 17. Dezember 2021 S. 3 und 8 ff.;