3.5. Es ist – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten (E. 1.1) – unbestritten und wird auch durch die anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 17. September 2021 erstellten Fotos der SMS-Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten während der Auseinandersetzung gestützt, dass es am 16. August 2019 in der Wohnung des Beschuldigten zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin kam, während welchem der Beschuldigte die Beschwerdeführerin aufforderte, das Haus zu verlassen, und er schliesslich ihre Kleider aus dem Schrank nahm und auf die Terrasse warf sowie ihren