3.3. In der Beschwerdeantwort wird geltend gemacht, dass die Fotos unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt am 16. August 2019 nach der Auseinandersetzung erstellt worden seien, nicht von Relevanz seien. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin im Laufe der Auseinandersetzung auf das Bett gefallen seien. Dass dabei Schminke abfärben könne, sei notorisch, womit die Fotos für die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Beschuldigte ihr ein Kissen aufs Gesicht gedrückt habe, keinen Beweis erbringen würden. Es bestehe keine zweifelhafte Beweislage, womit die Einstellungsverfügung zu bestätigen sei.