Zudrücken von Mund und Nase weitere Delikte wie etwa eine versuchte vorsätzliche Tötung oder eine Gefährdung des Lebens begangen habe. Wenn die Staatsanwaltschaft Baden von einem sog. "Vier-Augen-Delikt" ausgehe, gestehe sie ein, dass die Beweislage unklar sei bzw. nicht zweifelsfrei feststehe, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen habe. Indem sie das Verfahren dennoch eingestellt habe, habe sie den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt. Das erstinstanzliche Gericht werde – unter Berücksichtigung der Beweisfotos – zu prüfen haben, ob letztlich die Aussagen des Beschuldigten oder jene der Beschwerdeführerin glaubhafter seien.