3.2.2. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 26. September 2022 aus, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren mit der Begründung eingestellt habe, dass Aussage gegen Aussage stehe und keine weiteren Beweismittel vorlägen, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin stützten würden. Dabei habe sie jedoch die von ihr in Anwesenheit der Polizei erstellten Fotos nicht gewürdigt, auf welchen Spuren von Make-up und Haarbüschel auf dem Kissen erkennbar seien und welche klar vom Drücken des Kissens auf das Gesicht zeugen würden.