Dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin die bei ihr gemäss Arztbericht festgestellten Verletzungen (Prellungen bzw. Hämatome an Unterbauch, Knöchel, Kiefer und Gesäss sowie Fingerspitzenfraktur des kleinen Fingers der rechten Hand) zugefügt habe, könne jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die Anschuldigungen der Privatklägerin fänden keine zweifelsfreie Bestätigung im Untersuchungsergebnis (angefochtene Verfügung S. 4 und 6).