3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung damit, dass es sich um ein sog. "Vier-Augen-Delikt" handle. Der Beschuldigte bestreite die Vorwürfe der Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Zuhaltens des Mundes mit der Hand. Dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin die bei ihr gemäss Arztbericht festgestellten Verletzungen (Prellungen bzw. Hämatome an Unterbauch, Knöchel, Kiefer und Gesäss sowie Fingerspitzenfraktur des kleinen Fingers der rechten Hand) zugefügt habe, könne jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.