Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine andere Ansicht vertritt, vermag noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Die Staatsanwaltschaft Baden war nicht verpflichtet, explizit auf die von der Beschwerdeführerin unaufgefordert per E-Mail an die Polizei eingereichten Fotos einzugehen, welche sie im Übrigen trotz mit Parteimitteilung vom 26. Januar 2022 gewährter Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, im weiteren Verfahrensgang nicht mehr erwähnte. Es reichte vielmehr aus, dass die Staatsanwaltschaft Baden darlegte, weshalb aus ihrer Sicht eine Einstellung des Verfahrens zulässig sei.