2.3. Die Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung enthält alle wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Staatsanwaltschaft Baden leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte. Die nicht erwähnten Fotos erachtete die Staatsanwaltschaft Baden offensichtlich als nicht weiterführend. Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine andere Ansicht vertritt, vermag noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen.