1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Nichtberücksichtigung der von ihr eingereichten Fotos in der angefochtenen Verfügung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. -5-