perverletzungsdelikte beanstandet und nicht nur betreffend den Vorwurf, dass der Beschuldigte ihr ein Kissen ins Gesicht gedrückt habe. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Beschwerdeantwort S. 2 f.) sind die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde i.S.v. Art. 385 Abs. 1 StPO damit hinsichtlich aller in der Einstellungsverfügung behandelten Körperverletzungsdelikte (Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung) erfüllt. 1.2.3. Damit ist lediglich die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung von der Überprüfung im Beschwerdeverfahren ausgenommen.