(Beschwerde S. 4) und in der Stellungnahme vom 26. September 2022 führt sie aus, dass auch die Verletzung am kleinen Finger (als Abwehrverletzung) mit dem Drücken des Kissens auf das Gesicht im Zusammenhang stehe und es dem zuständigen erstinstanzlichen Gericht obliege, ihre Aussagen unter Berücksichtigung der Fotos zu würdigen (Stellungnahme S. 5). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht damit hinreichend hervor, dass (ihrer Ansicht nach) die Fotos zur Würdigung ihrer Aussagen zum gesamten Tathergang beizuziehen seien und sie die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich sämtlicher dem Beschuldigten vorgeworfenen Kör-