1.2.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und der Stellungnahme betreffen hauptsächlich die von ihr eingereichten Fotos des Kopfkissens und die von ihr vertretene Ansicht, dass die Fotos ihre Aussagen, der Beschuldigte habe ihr ein Kissen ins Gesicht gedrückt, stützen würden, was die Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Verfügung jedoch (in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör) nicht berücksichtigt habe. In der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin darüber hinaus jedoch auch auf weitere tätliche Übergriffe des Beschuldigten an jenem Tag, welche zu verschiedenen Verletzungen geführt hätten