1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die vollständige Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2022. In der Stellungnahme vom 26. September 2022 hält sie indessen ausdrücklich fest, dass sie die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung nicht beanstande (Stellungnahme S. 3). -4- Die Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2022 ist damit hinsichtlich des Tatbestands der Beschimpfung nicht angefochten und damit auch nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.