3.2. Am 1. September 2022 bezahlte die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 26. August 2022 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00. 3.3. Mit Eingabe vom 6. September 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Baden die Beschwerdeantwort und verwies auf die Akten sowie die angefochtene Einstellungsverfügung. 3.4. Am 14. September 2022 erstattete der Beschuldigte die Beschwerdeantwort und beantragte: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin."