2.2. Am 3. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Baden im Zusammenhang mit dem Zuhalten des Mundes einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten. Die Beschwerdeführerin erhob am 15. August 2022 Einsprache gegen diesen Strafbefehl. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 15. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die ihr am 4. August 2022 zugestellte Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2022 und stellte die folgenden Anträge: