Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern auf sie einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 74.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen hat. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten eine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 580.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]