8.2. In der Kostennote bezifferte die Verteidigerin den Entschädigungsanspruch auf Fr. 580.05 (2.33 h à Fr. 220.00; zzgl. Auslagen von Fr. 26.00 und 7.7% MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand wurde entsprechend den Vorgaben von § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT bemessen. Anlass für eine Erhöhung oder Reduktion des geltend gemachten (Regel-)Stundensatzes besteht nicht. Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint überdies angemessen und die geltend gemachten Auslagen i.S.v. § 13 Abs. 1 AnwT sind nachvollziehbar ausgewiesen. Die geltend gemachte Entschädigung ist daher entsprechend der Kostennote der Verteidigerin zuzusprechen. - 14 -