Der Beschwerdeführer verlangte, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigte hinsichtlich der von ihm erhobenen Vorwürfe der Nötigung und der Tätlichkeiten fortgeführt wird. Die Nötigung (Art. 181 StGB) ist ein Offizialdelikt. Da der Beschwerdeführer der Beschuldigten wiederholte Tätlichkeiten zu seinem Nachteil vorwirft und er mit der Beschuldigten verheiratet ist, handelt es sich nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vorliegend auch bei den vorgeworfenen Tätlichkeiten um Offizialdelikte. Demgemäss ist die Verteidigerin der Beschuldigten aus der Staatskasse zu entschädigen.