7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, sofern überhaupt auf sie einzutreten ist (hierzu oben, E. 1.3). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde sodann bereits mit Verfügung vom 29. September 2022 abgewiesen.