StGB strafbar – etwa nach dem Tatbestand der Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Sachentziehung wird - 13 - vom Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich nicht angefochten und es werden auch keine anderen Straftatbestände gemäss Art. 137 ff. StGB geltend gemacht.