Unklar ist und nicht weiter begründet wird sodann die Rüge des Beschwerdeführers, das Wegnehmen von Schlüsseln, des Mobiltelefons, des Portemonnaies und von Ausweisen hätte ebenfalls unter dem Tatbestand der Nötigung geprüft werden müssen. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme sagte der Beschwerdeführer aus, man habe ihm die erwähnten Gegenstände weggenommen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Wegnahme von Gegenständen ein nötigendes Verhalten darstellen soll. Eine Wegnahme von Gegenständen wäre wenn dann nach den Art. 137 ff. StGB strafbar – etwa nach dem Tatbestand der Sachentziehung i.S.v.