2019, N. 38 zu Art. 181 StGB). Überdies weist die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb bei den Schwiegereltern ausgezogen ist (die Abmeldung in Bremgarten erfolge bereits am 9. Januar 2022, mithin einen Tag vor der polizeilichen Einvernahme), was zeigt, dass die angeblich an ihn gerichtete Drohung, bei den Schwiegereltern ausziehen zu müssen, nicht als ernstlicher Nachteil qualifiziert werden kann.