Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung angeht, es sei ihm angedroht worden, dass er aus der Wohnung der Schwiegereltern ausziehen müsse, wenn er weiterhin mit seinem besten Freund Kontakt halte, so kam die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu Recht zum Schluss, dass darin keine Androhung ernstlicher Nachteile gesehen werden kann, weil er keinen Anspruch darauf hat, bei den Schwiegereltern zu wohnen. Eine Androhung von zulässigen, nachteiligen Handlungen stellt nämlich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung dar, weil man sich solche Androhungen gefallen lassen muss (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 181 StGB).