Wie sich der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten entnehmen lässt, äusserte sie sich nicht zum Tatbestand der Nötigung, weil dieser Tatbestand aus ihrer Sicht offenkundig nicht erfüllt war. Nach konstanter Rechtsprechung braucht sich eine Behörde nicht mit allen Parteivorbringen auseinanderzusetzen, sondern es reicht, wenn sie die Punkte nennt, die für ihren Entscheid wesentlich waren (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 6.2).