6.3.3.2. Es trifft zu, dass sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht ausdrücklich mit dem Vorwurf der Nötigung auseinandersetze. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten unterzog den von ihr festgestellten Sachverhalt aber sehr wohl einer rechtlichen Würdigung. Wie sich der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten entnehmen lässt, äusserte sie sich nicht zum Tatbestand der Nötigung, weil dieser Tatbestand aus ihrer Sicht offenkundig nicht erfüllt war.