Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Januar 2022 noch kein Vertrauen zur Polizei gehabt habe und daher nicht "die gesamte Dimension der Gewalt zu seinem Nachteil" habe offenbaren können, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die "gesamte Dimension" der von ihm in der Strafanzeige behaupteten und zum Nachteil seiner Person angeblich verübten Gewalt erschöpft sich – wie dargelegt – in vagen, unglaubhaften Anschuldigungen.