Weder werden in der Strafanzeige konkrete Vorfälle näher umschrieben (etwa wann und wo er gebissen worden sein soll bzw. es zu Handgreiflichkeiten gekommen sein soll), noch wird ausgeführt, was der konkrete Anlass oder die Folgen der gegen ihn verübten Straftaten gewesen sein sollen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten weist in diesem Zusammenhang auch zu Recht daraufhin, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht hat, welche die geltend gemachten Bissverletzungen dokumentieren oder plausibilisieren würden (etwa Fotos oder einen Arztbericht). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe bleiben folglich vage und abstrakt.