Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten kam gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, der anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2022 klar und unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er nicht Opfer körperlicher Gewalt sei, zu Recht zum Schluss, dass keine Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgten. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer in der am 13. Juni 2022 – und damit im Nachgang zu seiner polizeilichen Einvernahme – von seinem Rechtsanwalt eingereichten Strafanzeige geltend machte, von der Beschuldigten sowie seiner Schwiegermutter mehrfach gebissen worden zu sein und dass