6.3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten kam gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, der anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2022 klar und unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er nicht Opfer körperlicher Gewalt sei, zu Recht zum Schluss, dass keine Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgten.