6.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte das Verfahren gemäss dem Dispositiv der Einstellungsverfügung einzig hinsichtlich des Vorwurfs der Sachentziehung ein. Dem Beschwerdeführer kann aber zugestimmt werden, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Strafverfahren gegen die Beschuldigte mit der angefochtenen Einstellungsverfügung insgesamt zum Abschluss brachte. Dies ergibt sich daraus, dass in der Einstellungsverfügung auch auf andere Straftatbestände als die Sachentziehung eingegangen wird. Von dieser Sachlage geht gemäss ihrer Beschwerdeantwort zudem auch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aus.