Von einem Anfangsverdacht bezüglich Nötigung und anderen Straftaten könne keine Rede sein. Ganz zu schweigen davon, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Behauptung, er dürfe nicht mehr nach Hause kommen, wenn er Kontakt mit seinem Umfeld halte, frei erfunden sei und selbst wenn sie wahr wäre, den Tatbestand der Nötigung offensichtlich nicht erfüllte. Dasselbe gelte auch betreffend die angebliche Wegnahme der Schlüssel, des Telefons etc.