Die Behauptung, es sei dem Beschwerdeführer verboten worden, einer Arbeit nachzugehen, sei ebenfalls falsch. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Ehefrau und deren Eltern daran gehabt haben könnten, den Beschwerdeführer und indirekt dessen Familie im Ausland permanent finanziell unterstützen zu müssen. Die rechtliche Begründung, weshalb die Einstellungsverfügung falsch sein soll, sei an den Haaren herbeigezogen. Die ausgerückte Polizei habe nie irgendwelche Straftaten feststellen können. Von einem Anfangsverdacht bezüglich Nötigung und anderen Straftaten könne keine Rede sein.